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In diesem Bereich informieren wir Sie regelmäßig über juristische Neuigkeiten.


Adhäsionsverfahren auch in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen möglich...

Die große Strafkammer das Landgerichts Gera hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein mittelständisches Unternehmen der Maschinenbaubranche durch jahrelanges kollusives Zusammenwirken eines externen Dienstleisters mit einer Führungskraft des Unternehmens im mittleren Management geschädigt worden war. Der externe Dienstleister schrieb dem Unternehmen Rechnungen über Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen, die in Wirklichkeit niemals erbracht worden waren. Der Manager des Unternehmens veranlasste die Bezahlung dieser Rechnungen und erhielt dafür von dem Externen Kickbackzahlungen etwa in Höhe eines Drittels der bezahlten Scheinrechnungen.

Das Landgericht erließ gegen den Externen neben der Freiheitsstrafe eine Einziehungsentscheidung in Höhe des vollen Umfangs der bezahlten Rechnungen, gegen den Internen eine Einziehungsentscheidung in Höhe des Betrages der Kickbackzahlungen.

Auf Antrag des geschädigten Unternehmens verurteilte die Strafkammer den externen Straftäter zum Schadenersatz in Höhe der empfangenen Leistungen zzgl. Zinsen. Gegen diese Adhäsionsentscheidung hatte sich die Verteidigung mit großem Engagement gewehrt und dabei argumentiert, dass in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren das Adhäsionsverfahren untunlich sei, insbesondere wegen der fehlenden Möglichkeit der Streitverkündung. Dabei hat sich die Verteidigung auf die Kommentierung von Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018 § 406 Rn. 12 gestützt, wonach bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung geboten sei.

Die Strafkammer ist dieser Argumentation richtigerweise nicht gefolgt, hat sich vielmehr der von mir als Vertreter der Adhäsionsklägerin vorgetragenen Gegenmeinung angeschlossen. Nach Einführung des neuen Einziehungsrechtes ist der Strafrichter wegen der erforderlichen Einziehungsentscheidung ohnehin gehalten, das vom Täter Erlangte auf den Cent genau zu berechnen. Das Erlangte wird oftmals identisch sein mit dem zivilrechtlich zu beurteilenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Vor diesem Hintergrund wird der Erlass einer Adhäsionsentscheidung für die Strafkammer regelmäßig nicht mit nennenswerter Mehrarbeit verbunden sein. Entgegen Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. ist daher eine Adhäsionsentscheidung in Wirtschaftsstrafverfahren alles andere als untunlich. Konsequenter Weise hat die Verteidigung die auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revision zurückgenommen.

Es steht zu erwarten, dass das Adhäsionsrecht im Windschatten des neuen Einziehungsrechtes aus seinem Dornröschenschlaf erwachen wird. (LG Gera, Urteil vom 04.01.2019, Az.: 1 KLs 320 Js 17911/17)


Selbst umfassende Pfändungsmaßnahmen gegen beteiligte Unternehmen führen nicht zu deren wirtschaftlichem Ruin...

Beim Verdacht einer Straftat unter Beteiligung eines Unternehmens erlässt das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest in das gesamte Vermögen des drittbeteiligten Unternehmens gemäß § 111e StPO. Mit Hilfe dieses Vermögensarrestes wird sodann die Staatsanwaltschaft Pfändungsmaßnahmen in einzelne Forderungen (88 111f, 111k StPO) ausbringen. In der Regel sind dies Forderungen gegen die Geschäftsbank des Unternehmens; nicht selten werden auch Forderungen gegen Kunden/Auftraggeber des Unternehmens gepfändet. Damit ist das Unternehmen handlungs-, insbesondere zahlungsunfähig. Bei Körperschaften hat das die Insolvenzantragspflicht, $ 15a Inso, zur Folge. Würde man hier kein Korrektiv zulassen, bedeutete dies, dass vorläufige Maßnahmen zwingend den abrupten Niedergang eines (drittbeteiligten) Unternehmens zur Folge haben. Und das obwohl nur ein Tatverdacht besteht. Hier kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ins Spiel; er gilt im gesamten Abschöpfungsrecht, insbesondere auch im Bereich sichernder Maßnahmen. Gegenüber Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen konnte bewirkt werden, dass diese insoweit Freigaben gegenüber den Geschäftsbanken erklärten, als dass notwendige Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes gestattet wurden (StA Gera 750 JS 6655/17 und StA Mühlhausen 591 Js 44019/18).


Fehlerhafte anwaltliche Insolvenzberatung stellt zumindest einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar...

Der Mandant, Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes in Form einer GmbH mit rund 100 Arbeitnehmern, suchte wegen zunehmender wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Haus- und Hofanwalt auf und fragte diesen u.a. nach der Notwendigkeit eines Insolvenzantrages. Der Hausanwalt ließ es mit der Bemerkung, den Insolvenzantrag würden schon die Gläubiger stellen, bewenden. Der Mandant vertraute auf diesen evident falschen Rat und wirtschaftete weiter, bevor er schließlich (verspätet) doch einen Insolvenzantrag stellte. Mittlerweile konnten verschiedene Gläubiger nicht mehr befriedigt werden. Obwohl die Straftatbestände der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), der Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) und des Eingehungsbetruges (263 StGB) offenkundig erfüllt waren und der Schaden sich auf einen deutlich fünfstelligen Betrag belief, konnte die Staatsanwaltschaft überzeugt werden, es bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt zu belassen. Sowohl die kooperative Haltung des Mandanten im Rahmen des Insolvenzverfahrens, die von dem Insolvenzverwalter bestätigt wurde, als auch die fehlerhafte anwaltliche Beratung führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft Milde walten ließ. Der Strafbefehl wies absprachegemäß eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Dies bedeutete für den Mandanten insbesondere, dass er nach wie vor nicht vorbestraft ist und einer erneuten Bestellung als Geschäftsführer keine Hinderungsgründe aus § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entgegenstanden. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist schließlich keine Strafe! (AZ: Amtsgericht Schlüchtern 4 Cs 4462 Js 21312/10)


Selbst schwere Straftaten im Rahmen einer akuten Psychose führen nicht notwendig zu einem Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB ...

Der bürgerlich gut situierte Mandant litt unter paranoider Schizophrenie. Diese chronische Erkrankung hatte rund 11 Jahre zuvor zu einem Suizidversuch geführt. Seit dem war der Krankheitseinsichtige und therapiewillige Mandant medikamentös eingestellt. Sein weiteres Leben verlief ohne krankheitsbedingte Auffälligkeiten. Im Laufe des Jahres 2010 spürte er einen sich nähernden psychotischen Schub. Er suchte ärztliche Hilfe auf und begab sich zur stationären Behandlung in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Dort kam es in wahnhafter Verkennung der Situation zu einem tätlichen Angriff gegen eine Mitpatientin, in der der Mandant den Teufel wähnte. Nur massives Einschreiten von Pflegepersonal konnte schlimmeres verhindern. Die Staatsanwaltschaft wertete die Tat als versuchten Totschlag, begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit und strebte ein Sicherungsverfahren nach § 413 StPO mit der Zielstellung der Unterbringung nach § 63 StGB an. Der Mandant war mit einem Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO belegt worden, der nach circa zweimonatigem Vollzug durch die Beschwerdekammer gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden war. In der Hauptverhandlung konnte die Verteidigung darlegen, dass der Mandant geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, die ein frühzeitiges Einschreiten für den Fall, dass sich ein erneuter psychotischer Schub einstellen würde, gewährleisteten. Die Sicherungsmaßnahmen erfolgten auf freier privatrechtlicher Basis. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat sich das Schwurgericht davon überzeugt, dass die Sicherungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Verteidigung eingerichtet waren, genügten und von dem Betroffenen keine erhebliche Gefahr mehr ausginge. Es lehnte daher den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Unterbringung ab. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.


Selbst eigenhändiger Anbau von Cannabispflanzen erfüllt nicht zwangsläufig den Tatbestand einer täterschaftlichen Begehung eines Betäubungsmitteldeliktes...

Die Mandantin war in seiner sogenannten Indoor-Plantage als Gärtnerin eingesetzt. Sie wohnte in dem Haus, in der die Plantage untergebracht war; ihr Schlafgemach grenzte unmittelbar an die betreffenden Räume an. Sie kümmerte sich erfolgreich um die Aufzucht der Pflanzen und wirkte bei der Ernte mit.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Verstoßes gegen § 30a Abs. 1 BtMG (Mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre). Die Verteidigung konnte einwenden, dass die Angeklagte im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Beschuldigter in der sozialen Hierarchie ganz unten stand, keine eigenen Entscheidungsmöglichkeiten besaß, gehindert worden war, aus der Struktur auszusteigen und keine persönlichen Vorteile von ihrer Tätigkeit hatte. Der Argumentation schloss sich die Strafkammer entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und verurteilte lediglich wegen minderschweren Falles und darüber hinaus nicht wegen täterschaftlichen Begehens, sondern wegen Beihilfe zum unerlaubten Anbauen. Für die Mandantin konnte eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bewirkt werden. AZ: LG Erfurt 692 JS 11435/10 2 KLS

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